Diese Beschlagnahmungen zogen weiteren Aufwand nach sich (u.a. Rückfragen der betroffenen Personen, bspw. Journal Seite 63). Im Sommer 2018 war die Staatsanwaltschaft mit der Edition weiterer Akten beschäftigt (Journal Seite 64 und 65), bis die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsverzögerungsverfahren im September 2018 anhängig machte. Nach dem Gesagten kann auch für den Zeitraum ab Ende 2016 kein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand erblickt werden, weshalb sich auch hier die Rüge einer Rechtsverzögerung als unbegründet erweist.