In diesem Zusammenhang ist aus dem 65-seitigen Journal ersichtlich, dass laufend Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden sind. Von einem längeren Stillstand des Verfahrens kann angesichts der im Journal abgebildeten Vorgänge nicht gesprochen werden. Beispielsweise kann in der Zeitspanne zwischen dem 16. Februar 2017 und dem 3. August 2017 keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Zunächst war die Staatsanwaltschaft im Februar 2017 mit einem durch die Beschwerdeführerin initiierten Ausstandsverfahren beschäftigt.