Dabei stand sie in regem Kontakt mit inner- und ausserkantonalen Behörden, verschiedenen Versicherungen und Banken. Es kamen zudem laufend neue Deliktsvorwürfe und Strafanzeigen hinzu. Ein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand im Zeitraum bis Ende 2016 ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen deshalb fehl. 8.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, in der Phase ab Dezember 2016 seien unzulässige Verfahrensverzögerungen bei den einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten, gilt folgendes: In diesem Zusammenhang ist aus dem 65-seitigen Journal ersichtlich, dass laufend Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden sind.