Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht, ist zulässig. Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzungen oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Dabei steht ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016; E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).