8. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die einzelnen Verfahrensschritte hätten zu lange gedauert. 8.1 Bei der Prüfung, ob zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten zu viel Zeit verstrichen ist, ist erneut den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht, ist zulässig.