Damit erscheint die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren auch unter der Warte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Optik der Geschädigten noch als zulässig, zumal das Bundesgericht in einem komplexen Strafverfahren mit internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen Beschuldigten eine Dauer von deutlich mehr als sechs Jahre noch als zulässig erachtete (Entscheid des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Damit erweist sich die Gesamtdauer des Verfahrens als zulässig. 8. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die einzelnen Verfahrensschritte hätten zu lange gedauert.