Dass die Staatsanwaltschaft unnötige Massnahmen angeordnet und dadurch Zeit verschwendet oder dass sie den Fall ungerechtfertigterweise während langer Zeit liegenlassen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit erscheint die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren auch unter der Warte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Optik der Geschädigten noch als zulässig, zumal das Bundesgericht in einem komplexen Strafverfahren mit internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen Beschuldigten eine Dauer von deutlich mehr als sechs Jahre noch als zulässig erachtete (Entscheid des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012).