Letztlich steht eine (durchaus zulässige) Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch involvierten Personen einem raschen Abschluss der Strafuntersuchung nun mal entgegen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, die überdurchschnittlich vielen Rechtsmittelverfahren hätten zu einer Verschleppung des Verfahrens beigetragen – dies als begründet erscheint.