Während dieses Zeitraums befanden sich viele Akten beim Obergericht Solothurn, was ebenfalls einen Einfluss auf den Verfahrensgang hatte. Dass die Staatsanwaltschaft während eines pendenten Rechtsmittelverfahrens weitere Untersuchungshandlungen einstweilen sistiert und im Interesse einer einheitlichen Verfahrenshandhabung deren Ausgang abwartet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier verfügt die Staatsanwaltschaft über weitreichendes Ermessen. Letztlich steht eine (durchaus zulässige) Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch involvierten Personen einem raschen Abschluss der Strafuntersuchung nun mal entgegen.