Zwar ist es das gute Recht der involvierten Personen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und dies ist auch ohne Weiteres so zu akzeptieren. Allerdings ist realistischerweise anzuerkennen, dass Rechtsmittelverfahren einen Einfluss auf die Gesamtdauer der Strafuntersuchung haben, zumal diese für die Staatsanwaltschaft einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand bedeuten. In der vorliegenden Strafuntersuchung war dies der Fall: Im Herbst 2013 bspw. waren gleichzeitig vier Beschwerdeverfahren vor Obergericht Solothurn pendent (Journal Seite 23 ff.).