Dass ein Rechtsmittelverfahren Auswirkungen auf das Voranschreiten der Strafuntersuchung hat, ist offensichtlich. Bereits in seinem Rechtsverzögerungsentscheid im Dezember 2016 hielt das Obergericht fest, vorliegend sei es klar, dass verschiedene Unterbrüche der Untersuchung auf die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien (Urteil vom 22. Dezember 2016, Seite 6). Zwar ist es das gute Recht der involvierten Personen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und dies ist auch ohne Weiteres so zu akzeptieren.