In seinem Entscheid wies das Obergericht explizit auf den erhöhten Aufwand aufgrund der umfangreichen Akten hin (Entscheid vom 16. März 2015, Seite 13). Nachdem die Akten Ende Mai 2015 vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits wieder Ende Juni 2015 nach der Gewährung von Parteirechten und Akteneinsicht, der Herausgabe beschlagnahmter Gelder und dem allgemeinen Verfahrensstand (Journal Seite 42). Daraufhin entschied die Staatsanwaltschaft Ende September 2015, das Akteneinsichtsgesuch teilweise gutzuheissen (Verfügung vom 29. September 2015).