In der Zwischenzeit liess die Beschwerdeführerin im Juni 2014 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (BKBES.2014.65), welche das Obergericht im Juli 2014 abwies und erklärte, die Untersuchung sei durch die KESB-Verfahren verzögert worden, eine durch die Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung liege nicht vor. Nachdem die KESB [...] im Oktober 2014 einen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin gefällt hatte, wies die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2014 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin definitiv ab (Journal Seite 38).