Dieser erneute Antrag zog wiederum erhebliche Arbeit mit sich: Im März 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, den Entscheid über die Wiedereinsetzung als Privatklägerin zu sistieren (Verfügung vom 20. März 2014, Journal Seite 34) und tätigte verschiedene Abklärungen bei der zuständigen KESB. In der Zwischenzeit liess die Beschwerdeführerin im Juni 2014 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (BKBES.2014.65), welche das Obergericht im Juli 2014 abwies und erklärte, die Untersuchung sei durch die KESB-Verfahren verzögert worden, eine durch die Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung liege nicht vor.