am 16. August 2013 Beschwerde ans Obergericht Solothurn. Die Beschwerde wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil A.___ ihr Desinteresse erklärt hatte. Die Akten wurden der Staatsanwaltschaft Ende Februar resp. anfangs März 2014 retourniert. Lediglich zwei Tage nachdem die Akten vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin stellen (Gesuch vom 6. März 2014, Journal Seite 34). Dies, nachdem die Frage gerade erst Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen war. Dieser erneute Antrag zog wiederum erhebliche Arbeit mit sich: