Bei Wirtschaftsdelikten ist es zudem notorisch, dass die Täter üblicherweise raffinierte Verschleierungstaktiken und besondere Machenschaften anwenden, was direkten Einfluss auf den Umfang des Beweiserhebungsverfahrens hat und sich vorliegend in der beträchtlichen Anzahl der Akten niederschlägt. Das Recht einer beschuldigten Person, dass die ihr zur Last gelegten Vorhalte auch bei Wirtschaftsdelikten mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt werden, und ihr Anspruch, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wird, stehen naturgemäss in einem gewissen Widerspruch.