Bereits aufgrund der Anzahl dieser Vorhalte – selbst wenn einige davon letztlich nicht zur Anklage kommen sollten – handelt es sich nicht mehr um einen normalen «Alltags-Fall». Ausserdem handelt sich klarerweise nicht um einen Bagatellfall, weshalb der Streitgegenstand, die damit verbundene Interessenlage und die Schwere des Tatvorwurfs ebenfalls eine längere Behandlungsperiode erfordern. Inhaltlich geht es vorliegend um Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 IB 311 E. 5b). Bei Wirtschaftsdelikten ergibt sich die Komplexität aus rechtlichen und sachverhaltsmässigen Gesichtspunkten.