Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Verhalten der Behörden und der Beteiligten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität und der Umfang des Sachverhaltes sowie die Bedeutung des Falles für die Betroffenen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.4). 7.1 Vorliegend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung mit einer Dauer von deutlich mehr als fünf Jahren zwar grundsätzlich als lang. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch ausführlich darlegt, handelt es sich vorliegend um ein komplexes und aufwendiges Strafverfahren. Dies ist zutreffend.