Zudem stelle sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden dar. Die Staatsanwaltschaft hätte ausserdem mittels einer Verfahrenstrennung eine Beschleunigung bewirken können, indem sie jene Untersuchungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, von den restlichen Abklärungen getrennt hätte. Dies sei vorliegend möglich und angezeigt gewesen. Letztlich sei das Verfahren beschleunigt zu behandeln, weil das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sei und sie in finanziell engen Verhältnissen leben müsse.