12, Seite 3). Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende, seit Mai 2013 pendente Strafuntersuchung noch immer nicht abgeschlossen sei, obwohl das Obergericht bereits in seinem Entscheid Ende Dezember 2016 festgehalten habe, die Untersuchung müsse nun rasch zum Abschluss kommen. Es sei auch unerklärbar, dass noch keine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ stattgefunden habe. Zudem stelle sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden dar.