Diese Verzögerung sei jedoch durch die neuen Deliktsvorwürfe bedingt und deshalb nicht vermeidbar. Zudem sei die Staatsanwaltschaft derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege deshalb nicht vor. 5. Dass die vorliegende Strafuntersuchung umfangreich und komplex sei, lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. November 2018 bestreiten (Rz. 12, Seite 3).