Die erneuten Strafanzeigen resp. Verfahrensausdehnungen und die damit verbundenen weiteren Abklärungen seien mit grossem Aufwand verbunden. Zwar stünden die neuen Deliktsvorwürfe in keinem direkten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, diese müssten jedoch zufolge des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemeinsam bearbeitet werden. Dass sich der Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin verzögere, sei zwar für die Beschwerdeführerin ungünstig. Diese Verzögerung sei jedoch durch die neuen Deliktsvorwürfe bedingt und deshalb nicht vermeidbar.