Nachdem weitere drei Monate ohne Verfahrenshandlungen verstrichen seien, habe sich ihr Vertreter Ende September 2018 zur vorliegenden zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden. 4. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 eine unzulässige Verzögerung und verweist zunächst auf das sehr umfangreiche Verfahren (59 Bundesordner und rund 1'200 Verfahrensschritte). Vorliegend seien diverse Sachverhalte zu untersuchen und die beiden Beschuldigten hätten während des laufenden Verfahrens mutmasslich weitere Delikte begangen, weshalb diverse weitere Deliktsvorwürfe hinzugekommen seien.