_ stattgefunden. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ sei aber nach wie vor ausstehend, was unverständlich sei. Daraufhin habe ihr Vertreter am 22. Mai 2018 eine erneute Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft beanstandet. Anfangs Juni 2018 habe die Staatsanwaltschaft dann erklärt, seit dem letzten Entscheid des Obergerichts vom Dezember 2016 habe die Untersuchung dreimal ausgedehnt werden müssen und es seien nach wie vor Untersuchungshandlungen pendent. Nachdem weitere drei Monate ohne Verfahrenshandlungen verstrichen seien, habe sich ihr Vertreter Ende September 2018 zur vorliegenden zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden.