Das Bundesgericht qualifizierte es bspw. als stossend, als die Staatsanwaltschaft während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender personeller Ressourcen untätig blieb (Entscheid des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). 3. Vorliegend moniert die Beschwerdeführerin, die Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ werde bereits seit dem 23. Mai 2013 geführt, weshalb die Gesamtdauer des Verfahrens zu lang sei. Zudem habe ihr Vertreter bereits im Mai 2016 eine Verfahrensverzögerung moniert, wobei der zuständige Staatsanwalt im Juni 2016 den Abschluss des Verfahrens bis im Herbst 2016 in Aussicht gestellt habe.