Von den Behörden und Gerichten kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Das Beschleunigungsgebot ist erst verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als stossend zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1). Das Bundesgericht qualifizierte es bspw. als stossend, als die Staatsanwaltschaft während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender personeller Ressourcen untätig blieb (Entscheid des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).