Eine Rechtsverzögerung liegt ebenfalls vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot wird allerdings nicht verletzt, wenn eine einzelne Verfahrenshandlung einzig zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können. Von den Behörden und Gerichten kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.