Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich gemäss Bundesgericht entweder in einer zu langen Dauer der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Entscheid des Bundesgerichts 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, starre Regeln greifen nicht. Von Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.