Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und übrigen Verfahrensbeteiligten (Entscheid des Bundessgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8).