Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.