Ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiedereinzusetzen sei, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Die Beschwerdeführerin ist zufolge des Umstandes, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ grosse Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt sind, unmittelbar und direkt betroffen. Sie ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art.