II. 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen gerügt werden. Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiedereinzusetzen sei, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158.