Zudem sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht und Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. November 2018 replizieren und hielt an ihren Begehren fest. Auf eine Duplik verzichtete die Staatsanwaltschaft.