{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\n14.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, sie sei aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar und direkt betroffen (Beschwerdeschrift vom 26. September 2018, Rz. 3, Seite 3). Inwiefern die Akteneinsicht zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig ist, wurde hingegen nicht erläutert. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 erklärt, sie verzichte aufgrund des grossen Aktenumfangs auf eine vollständige Akteneinsendung. Die Untersuchung umfasse mittlerweile 59 Bundesordner und knapp 1'200 Verfahrensschritte, weshalb sie einstweilen keine Untersuchungsakten einsende. Sie offeriere jedoch ausdrücklich die Nachsendung entscheidrelevanter Akten, sofern dies verlangt werde. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein 65-seitiges Journal Verfahrensschritte eingereicht, auf welchem sämtliche Verfahrensschritte zwischen dem 6. August 2012 und dem 10. Oktober 2018 aufgeführt sind. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Journal zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Erstattung einer Replik gesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verzicht der vollständigen Akteneinsendung und dem Journal genommen hatte, erstattete sie resp. ihr Rechtsvertreter am 23. November 2018 ihre Replik. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest, stellte jedoch keinen Antrag auf Nachsendung der Untersuchungsakten. Es wurde bspw. nicht vorgebracht, das Verfahrensjournal sei zur Prüfung der Rechtsverzögerungsbeschwerde unzureichend und das Obergericht habe weitere Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Vielmehr wurde anerkannt, dass der Beschwerdeführerin kein vollständiges Akteneinsichtsrecht zustehe (Replik vom 23. November 2018, Rz. 3, Seite 2).\nDas Obergericht hat nach Prüfung der Eingaben der Verfahrensbeteiligten, des Verfahrensjournals und nach Konsultation der bisherigen Entscheide (u.a. BKBES.2014.65/2016.135 betreffend Rechtsverzögerung; BKBES.2015.135 betreffend Akteneinsicht und BKBES.2013.104/107 sowie 2014.117 betreffend Wiedereinsetzung als Privatklägerin) entschieden, auf den Beizug von Untersuchungsakten zu verzichten, da sich die Rügen hinsichtlich der Rechtsverzögerung anhand des eingereichten Journals und den bisherigen Beschwerdeverfahren rechtsgenügend prüfen lassen. Insbesondere das Journal hat es dem Obergericht erlaubt, sich ein genaues Bild über die beanstandeten Verzögerungen zu machen und diese in Verbindung mit ihren bisherigen Urteilen sorgfältig zu untersuchen. In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist die Beschwerdekammer deshalb zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein weiterer Aktenbeizug erübrige sich. Die Beschwerdeführerin erhält anhand des Verfahrensjournals Kenntnis über den aktuellen Ermittlungsstand und es ermöglicht ihr eine Einschätzung der noch ausstehenden Verfahrensschritte. Dem Obergericht liegen daher keine zusätzlichen Akten vor, in welche sie der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewähren könnte. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen.\n14.2 Wollte die Beschwerdeführerin hingegen Einsicht in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen, wäre ein entsprechender Antrag dort zu stellen. Hierzu ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. In verschiedenen Urteilen des Obergerichts wurde ihr die Stellung als Privatklägerin abgesprochen (Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2013 [BKBES.2013.104/107], Urteil vom 16. März 2015 [BKBES.2014.117]). Ob die Beschwerdeführerin erneut als Privatklägerin wiedereinzusetzen ist, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Da sie nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte gilt, hat sie lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, wie dies bereits im Beschwerdeverfahren BKBES.2015.115 festgestellt wurde. Damals wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin das Inhaltsverzeichnis, das Journal der Verfahrensschritte, die Eröffnungs- und Beschlagnahmeverfügungen zugestellt, damit die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die bisherigen Verfahrensschritte, über die Deliktsvorwürfe und die mit Beschlag belegten Vermögenswerte erhalte. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in gewisse Verfahrensakten brauche, um ihre Rechte hinsichtlich der Beschlagnahmung – wie bspw. die Rückerstattung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB – geltend zu machen. Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin allerdings verweigert.\n15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Rechtsverzögerung vorliegt. Es kann keine Verletzungen des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in der Gesamtdauer noch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte. Sämtliche weiteren Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde und der Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen.\n16. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.\n4. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet."}