{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\n11. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft plausibel dargelegt, die Untersuchung befinde sich im Endstadium und die Staatsanwaltschaft sei derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass die Strafuntersuchung zeitnah zum Abschluss gebracht werden kann. Erfahrungsgemäss nimmt auch die Redaktion der Anklageschrift einige Zeit in Anspruch, insbesondere bei komplexen Wirtschaftsdelikten wie dies vorliegend der Fall ist. Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft nun gehalten, zeitnah das Verfahren zum Abschluss zu bringen, unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkte Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen sein wird.\n12. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe substanzielle Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt, weshalb das Verfahren besonders zügig zu behandeln sei, ist durchaus nachvollziehbar. Sie moniert berechtigterweise, dass es sich für sie um eine einschneidende Massnahme mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin handelt, zumal in der Tat grosse Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese Beschlagnahmungen die zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden Untersuchung erhöht. Im Lichte der obigen Erwägungen sind derartige Einschränkungen jedoch unumgänglich und aufgrund der oben dargelegten Komplexität sachlich begründet. Überdies sind die Beschlagnahmungen rechtskräftig. Entsprechende Rügen hätten im Rahmen der entsprechender Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen und können nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens sein. Daher ist auch diese Rüge nicht zu hören.\n13. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft hätte jenen Teil der Strafuntersuchungen, welche sie betreffen, vom restlichen Verfahren trennen sollen. Dies sei indiziert gewesen und hätte, so die Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeschleunigung gedient.\n13.1 Gemäss Art. 29 StPO sieht der Grundsatz der Verfahrenseinheit vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden, wenn einer beschuldigten Person mehrere Straftaten vorgeworfen oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E. 3.6). Eine Verfahrenstrennung ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Art. 30 StPO). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E 4.4 ff.; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.). Insbesondere bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens grundsätzlich problematisch, da die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Zu beachten ist schliesslich, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter schwerwiegende Konsequenzen für die Parteirechte der Beschuldigten nach sich zieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nämlich kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen und an Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.5; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2). Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine allfällige Verfahrenstrennung ein besonders strenger Massstab anzulegen.\n13.2 Vorliegend hat die gegen die beiden Beschuldigten geführte Untersuchung den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Ausserdem wurde die Strafuntersuchung seit mehr als fünf Jahren als ein einziges Verfahren geführt. Es liegt ein enger objektiver Zusammenhang vor. Die Tatvorwürfe beziehen sich auf eine Beteiligungskonstellation, so dass die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich der einen beschuldigten Person zugleich auch diejenige der anderen beschuldigten Person präjudiziert. Aufgrund dieser mutmasslichen Beteiligungssituation sind die beiden Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Eine Verfahrenstrennung würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bergen. Alleine schon der zeitliche Aufwand für die Vornahme der Trennung (Analyse der einzelnen Vorhalte, Abtrennung der entsprechenden Beweise und Einvernahmen, gegebenenfalls weitere Rechtsmittelverfahren) wäre enorm. Eine Trennung wäre auch aus Sicht der Beschleunigung, Rationalisierung und Effizienzsteigerung nicht zweckmässig, insbesondere, weil sich das vorliegende Verfahren im Abschlussstadium befindet. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine Verfahrenstrennung deshalb nicht sachgemäss. Dass das Strafverfahren prozessökonomischer durchgeführt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, ist zweifelhaft. Vorliegend ist vielmehr von der Notwendigkeit der Verfahrenseinheit auszugehen. Eine Verfahrenstrennung steht daher ausser Frage.\n14. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag auf Akteneinsicht gestellt."}