{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\nAb Herbst 2017 stand sodann eine intensive Abklärungsphase mit verschiedenen Strafanzeigen, Ausdehnungs- und Editionsverfügungen, verschiedene Hausdurchsuchungen, Einvernahmen und Beschlagnahmungen im Vordergrund. Nachdem im August 2017 eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.___ wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung eingegangen war, wurde in der Folge anfangs September 2017 die Strafuntersuchung formell ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2017). Anschliessend erfolgten im November 2017 verschiedene Abklärungen, Hausdurchsuchungen und Editionsverfügungen. Im Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl gegen den Beschuldigten B.___ und dessen Ehefrau (Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018). Dies zog mehrere Rechtsmittelverfahren nach sich, wovon eines bis vor Bundesgericht ging und erst im August 2018 abgeschlossen wurde (Journal Seite 64).\nAuch im Frühling 2018 bearbeitete die Staatsanwaltschaft den Fall intensiv: Im April und Mai 2018 erliess sie elf Editionsverfügungen gegenüber verschiedener Gesellschaften, Versicherungen und natürlichen Personen. Diese Beschlagnahmungen zogen weiteren Aufwand nach sich (u.a. Rückfragen der betroffenen Personen, bspw. Journal Seite 63). Im Sommer 2018 war die Staatsanwaltschaft mit der Edition weiterer Akten beschäftigt (Journal Seite 64 und 65), bis die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsverzögerungsverfahren im September 2018 anhängig machte. Nach dem Gesagten kann auch für den Zeitraum ab Ende 2016 kein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand erblickt werden, weshalb sich auch hier die Rüge einer Rechtsverzögerung als unbegründet erweist.\nWenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügen lässt, bei genauerer Analyse des Verfahrensjournals gestalte sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Sie verkennt, dass der zuständige Staatsanwalt für die Leitung und Durchführung des Vorverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 61 lit. a StPO). Dabei ist er befugt, Verfahrenshandlungen wie beispielsweise Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO) und verschiedene Aufgaben an interne Mitarbeiter zu übertragen. Er hat diese Delegationskompetenz. Sie dient der Effizienzsteigerung und ist nicht nur sinnvoll, sondern auch angesichts der hohen Geschäftslast der Strafverfolgungsbehörden notwendig. Es würde einer prozessökonomischen Untersuchung widersprechen, wenn nicht arbeitsteilig und koordiniert gearbeitet würde. Aus diesen Gründen ist auch diese Rüge unbegründet.\n9. Zusammenfassend kann somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in einer angeblich zu langen Gesamtdauer des Verfahrens noch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensabschnitte.\n10. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch nach über fünf Jahren Strafuntersuchung keine Schlusseinvernahmen stattgefunden hätten. Hier gilt: Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ hat bereits stattgefunden (28. November 2017). Dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ bislang nicht durchgeführt worden ist, lässt sich mit den weiteren Deliktsvorwürfen erklären, welche im Laufe der Strafuntersuchung hinzugekommen sind. Im Herbst 2017 gingen drei weitere Strafanzeigen ein. In der Folge wurde die Strafuntersuchung erneut mehrfach ausgedehnt, es erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten B.___ (wobei dieser polizeilich festgenommen werden musste), zwei Auskunftspersonen wurden einvernommen, es fanden mehrere Hausdurchsuchungen statt, wobei die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte von verschiedenen Personen beschlagnahmt wurden. Gegen diese Beschlagnahmungen wurde ab Februar 2018 Beschwerde bis vor Bundesgericht erhoben. Die letzte Befragung einer Auskunftsperson fand Ende März 2018 statt. Anschliessend ergingen im April und Mai 2018 elf Editionsverfügungen.\nBei Eingang von neuen Strafanzeigen während einer laufenden Untersuchung führt kein Weg daran vorbei, die neuen Deliktsvorwürfe detailliert zu untersuchen, die betroffenen Personen sachgerecht zu befragen und den Beschuldigten in diesem Rahmen auch mit weiteren dazugehörigen Beweisen zu konfrontieren. Dass dies einige Zeit in Anspruch nimmt und sich auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken kann, ist evident. Dabei steht der Staatsanwaltschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, wie sie die relevanten Beweise erheben will. Es lässt sich ohne Weiteres sachlich begründen, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ nicht zeitlich wie diejenige des Beschuldigten C.___ stattgefunden hat. Zu bedenken ist ausserdem, dass in so einer Konstellation auch praktische Gründe einer umgehenden Ansetzung einer Schlusseinvernahme entgegenstehen können, so z.B. der Umstand, dass der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen ist, um die neuen Deliktsvorwürfe zu prüfen und hinzugezogene Akten zu sichten. Erst im Anschluss kann eine die gesamte Strafuntersuchung abschliessende Schlusseinvernahme stattfinden. Solange dies noch nicht stattgefunden hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ noch nicht stattgefunden hat.\nAusserdem kann der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werden, eine Schlusseinvernahme könne leichthin durchgeführt werden, weil die inhaltliche Vorbereitung einer Schlusseinvernahme doch einigen Aufwand bedeutet. Aus dem Gesagten folgt unweigerlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken, dass vorliegend im Jahr 2018 noch keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe, scheitert."}