{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\n7.7 Zusammenfassend liegt ein umfangreiches, aufwendiges und komplexes Strafverfahren aus dem Sektor Wirtschaftskriminalität vor, mit diversen Vorhalten, involvierten Personen, mehrjähriger Delinquenz, weiteren Deliktsvorwürfe, welche im Laufe des Strafverfahrens hinzugekommen sind und entsprechend vielen strafrechtlich relevanten Teilsachverhalten. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine schnelle Verfahrenserledigung nur mit grosser Mühe umgesetzt werden kann. Es ist deshalb klar, dass die Abwicklung einer solchen Strafuntersuchung mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlicher Alltags-Fall. Dass die Staatsanwaltschaft unnötige Massnahmen angeordnet und dadurch Zeit verschwendet oder dass sie den Fall ungerechtfertigterweise während langer Zeit liegenlassen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit erscheint die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren auch unter der Warte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Optik der Geschädigten noch als zulässig, zumal das Bundesgericht in einem komplexen Strafverfahren mit internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen Beschuldigten eine Dauer von deutlich mehr als sechs Jahre noch als zulässig erachtete (Entscheid des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Damit erweist sich die Gesamtdauer des Verfahrens als zulässig.\n8. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die einzelnen Verfahrensschritte hätten zu lange gedauert.\n8.1 Bei der Prüfung, ob zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten zu viel Zeit verstrichen ist, ist erneut den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht, ist zulässig. Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzungen oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Dabei steht ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016; E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).\n8.2 Was die Rügen hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte vor Dezember 2016 betrifft, so wurden diese bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. Dezember 2016 (Verfahrensnummer BKBES.2016.135) verworfen. Bereits dort kam das Obergericht zum Schluss, in den Jahren 2015 und 2016 seien permanent Verfahrensschritte verzeichnet, ausser in der Phase zwischen Ende August und anfangs November 2016, wobei festgestellt wurde, dass es sich um eine relativ kurze Bearbeitungslücke handle. Auch bei erneuter Analyse des Journals ist an dieser Einschätzung festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen Oktober 2012 und Dezember 2016 in regelmässigen Abständen Verfügungen (Editionsverfügungen, Ermittlungsaufträge, Ausdehnungsverfügungen) erlassen, innert nützlicher Frist die Eingaben der Rechtsvertreter behandelt, Auskünfte eingeholt, Vernehmlassungen in diversen Rechtsmittelverfahren verfasst, rund zehn Beschlagnahmebefehle verfasst, mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse Einvernahmen durchgeführt, acht Gerichtsstandsanfragen behandelt und viele Abklärungen getätigt. Dabei stand sie in regem Kontakt mit inner- und ausserkantonalen Behörden, verschiedenen Versicherungen und Banken. Es kamen zudem laufend neue Deliktsvorwürfe und Strafanzeigen hinzu. Ein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand im Zeitraum bis Ende 2016 ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen deshalb fehl.\n8.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, in der Phase ab Dezember 2016 seien unzulässige Verfahrensverzögerungen bei den einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten, gilt folgendes: In diesem Zusammenhang ist aus dem 65-seitigen Journal ersichtlich, dass laufend Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden sind. Von einem längeren Stillstand des Verfahrens kann angesichts der im Journal abgebildeten Vorgänge nicht gesprochen werden.\nBeispielsweise kann in der Zeitspanne zwischen dem 16. Februar 2017 und dem 3. August 2017 keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Zunächst war die Staatsanwaltschaft im Februar 2017 mit einem durch die Beschwerdeführerin initiierten Ausstandsverfahren beschäftigt. Sie erliess eine weitere Verfahrensausdehnung (Ausdehnungsverfügung vom 16. Februar 2017) und war mit einer Aktenedition bei der Swissmedic beschäftigt (Editionsverfügungen vom 16. Februar 2017 und 11. April 2017), wobei die Unterlagen erst im Mai 2017 eintrafen. Zwischenzeitlich stellte sich ab Ende März 2017 eine Gerichtsstandsthematik und gleichzeitig ging eine weitere Strafanzeige ein (29. März 2017). Im Juni 2017 stellte sich die Frage nach der vorzeitigen Verwertung eines Wagens, Ende Juli 2017 war die Staatsanwaltschaft in ein aufsichtsrechtliches Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwälte in Basel involviert und anfangs August 2017 traf eine weitere Strafanzeige ein (Strafanzeige vom 3. August 2017)."}