{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\nEinen Eindruck über die Komplexität des Verfahrens zeigt denn auch der Umfang der anwaltlichen Bemühungen: Beispielsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.17 belief sich der Aufwand der Vertretung der dortigen Beschwerdeführerin auf 26.5 Stunden bzw. auf total CHF 7'766.65 (Urteil vom 24. April 2018, Seite 19). Auch der Aufwand von Rechtsanwalt Jeker als Vertreter des Beschwerdeführers D.___ im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92 belief sich auf zehn Stunden (Urteil vom 30. Oktober 2014, Seite 6).\n7.6 Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren überdurchschnittlich viele Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht wurden, welche das Verfahren ebenfalls verzögert haben. Zu behandeln waren über zehn Beschwerdeverfahren, welche in der Regel zu Gunsten der Staatsanwaltschaft ausfielen:\n(1) Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom 16. August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin (BKBES.2013.104): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.\n(2) Beschwerde des Beschuldigten C.___ vom 22. August 2013 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin (BKBES.2013.107): Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.\n(3) Beschwerde von E.___ vom 27. September 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September 2013 (BKBES.2013.125): Nichteintreten.\n(4) Beschwerde von F.___ vom 15. November 2013 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 13. September 2013 (BKBES.2013.146): Abweisung.\n(5) Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschuldigten B.___ vom 26. Juni 2014 (BKBES.2014.65): Abweisung.\n(6) Beschwerde von D.___ vom 18. September 2014 betreffend Beschlagnahmung (BKBES.2014.92): Abweisung.\n(7) Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2014, worin diese den Antrag auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin abwies (BKBES.2014.117): Abweisung.\n(8) Beschwerde des Beschuldigten B.___ vom 9. Oktober 2015 betreffend Akteneinsicht für A.___ (BKES.2015.115): Abweisung.\n(9) Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.___ vom 7. November 2016 (BKBES.2016.135): Abweisung.\n(10) Ausstandsgesuch von A.___ gegen Staatsanwalt [...] (BKAUS.2017.04): Nichteintreten zufolge Verspätung.\n(11) Beschwerde von E.___ vom 5. Februar 2018 gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2018 (BKBES.201817): Abweisung, sofern nicht gegenstandslos. Die Beschwerde wurde auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 abgewiesen.\n(12) Vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.___ vom 26. September 2018 (BKBES.2018.141)\n(13) Beschwerde von A.___ vom 27. September 2018 betreffend Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin (BKBES.2018.158)\nDass ein Rechtsmittelverfahren Auswirkungen auf das Voranschreiten der Strafuntersuchung hat, ist offensichtlich. Bereits in seinem Rechtsverzögerungsentscheid im Dezember 2016 hielt das Obergericht fest, vorliegend sei es klar, dass verschiedene Unterbrüche der Untersuchung auf die Beschwerdeführerin zurückzuführen seien (Urteil vom 22. Dezember 2016, Seite 6). Zwar ist es das gute Recht der involvierten Personen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und dies ist auch ohne Weiteres so zu akzeptieren. Allerdings ist realistischerweise anzuerkennen, dass Rechtsmittelverfahren einen Einfluss auf die Gesamtdauer der Strafuntersuchung haben, zumal diese für die Staatsanwaltschaft einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand bedeuten. In der vorliegenden Strafuntersuchung war dies der Fall: Im Herbst 2013 bspw. waren gleichzeitig vier Beschwerdeverfahren vor Obergericht Solothurn pendent (Journal Seite 23 ff.). Im Journal ist belegt, dass diese Rechtsmittelverfahren zwischen August und Dezember 2013 grosse Ressourcen beanspruchten und die Verfahren erst im Januar 2014 abgeschlossen wurden (vgl. Journal Seite 33 und 34). Während dieses Zeitraums befanden sich viele Akten beim Obergericht Solothurn, was ebenfalls einen Einfluss auf den Verfahrensgang hatte. Dass die Staatsanwaltschaft während eines pendenten Rechtsmittelverfahrens weitere Untersuchungshandlungen einstweilen sistiert und im Interesse einer einheitlichen Verfahrenshandhabung deren Ausgang abwartet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier verfügt die Staatsanwaltschaft über weitreichendes Ermessen. Letztlich steht eine (durchaus zulässige) Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch involvierten Personen einem raschen Abschluss der Strafuntersuchung nun mal entgegen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, die überdurchschnittlich vielen Rechtsmittelverfahren hätten zu einer Verschleppung des Verfahrens beigetragen – dies als begründet erscheint."}