{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\n7.4 Wie aufwendig die vorliegende Untersuchung war, lässt sich bspw. anhand der Thematik «Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin» erkennen: Mit Verfügung vom 6. August 2013 setzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin wieder als Privatklägerin ein (Journal Seite 23). Dagegen erhob der Beschuldigte B.___ am 16. August 2013 Beschwerde ans Obergericht Solothurn. Die Beschwerde wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil A.___ ihr Desinteresse erklärt hatte. Die Akten wurden der Staatsanwaltschaft Ende Februar resp. anfangs März 2014 retourniert. Lediglich zwei Tage nachdem die Akten vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Wiedereinsetzung als Privatklägerin stellen (Gesuch vom 6. März 2014, Journal Seite 34). Dies, nachdem die Frage gerade erst Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen war. Dieser erneute Antrag zog wiederum erhebliche Arbeit mit sich: Im März 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, den Entscheid über die Wiedereinsetzung als Privatklägerin zu sistieren (Verfügung vom 20. März 2014, Journal Seite 34) und tätigte verschiedene Abklärungen bei der zuständigen KESB. In der Zwischenzeit liess die Beschwerdeführerin im Juni 2014 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (BKBES.2014.65), welche das Obergericht im Juli 2014 abwies und erklärte, die Untersuchung sei durch die KESB-Verfahren verzögert worden, eine durch die Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung liege nicht vor. Nachdem die KESB [...] im Oktober 2014 einen Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin gefällt hatte, wies die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2014 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin definitiv ab (Journal Seite 38). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin im November 2014 Beschwerde ans Obergericht, welche im März 2015 abgewiesen wurde (BKBES.2014.117). In seinem Entscheid wies das Obergericht explizit auf den erhöhten Aufwand aufgrund der umfangreichen Akten hin (Entscheid vom 16. März 2015, Seite 13). Nachdem die Akten Ende Mai 2015 vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft retourniert worden waren, erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits wieder Ende Juni 2015 nach der Gewährung von Parteirechten und Akteneinsicht, der Herausgabe beschlagnahmter Gelder und dem allgemeinen Verfahrensstand (Journal Seite 42). Daraufhin entschied die Staatsanwaltschaft Ende September 2015, das Akteneinsichtsgesuch teilweise gutzuheissen (Verfügung vom 29. September 2015). Auch gegen diese Verfügung wurde wiederum Beschwerde erhoben (BKBES.2015.115).\nMit anderen Worten liegt offensichtlich ein umfangreicher Gesamtsachverhalt vor, welcher sich angesichts der diversen Vorhalte, der vielen involvierten Personen, Gesellschaften und Vermögenswerte als sehr aufwendig gestaltet. All diese Faktoren führen im Ergebnis dazu, dass die Erhebung, Sicherung und Auswertung der Beweismittel nachvollziehbar viel Zeit in Anspruch nahmen.\n7.5 Des Weiteren sind in der vorliegenden Strafuntersuchung diverse Personen involviert. Betroffen sind zwei beschuldigte Personen, diverse Auskunftspersonen, Zeugen und von Beschlagnahmungen betroffene Drittpersonen. Es wurden rund zwanzig Einvernahmen durchgeführt. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass die involvierten Personen (Beschuldigte, Geschädigte und Drittpersonen) zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5b): All diese Personen zogen in der Regel eigene Rechtsvertreter bei, was weiteren Aufwand generierte, wie dies bspw. die Mandatierung von Rechtsanwalt Konrad Jeker im Juli 2014 aufzeigt: Mit Verfügung vom 13. September 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft auf einem Konto der [...] den Betrag von CHF 500'000.00. Das Konto lautete auf D.___, welcher den Beschlagnahmebefehl nicht angefochten hatte. Erst mehrere Monate später mandatierte er Rechtsanwalt Jeker. Im Juli 2014 ging seine Mandatserklärung samt Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Folge fand zwischen Juli und September 2014 Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Jeker statt (Journal Seite 36 f). Schliesslich beantragte Rechtsanwalt Jeker am 2. September 2014 die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. Als daraufhin die Staatsanwaltschaft eine abschlägige Verfügung erliess, erhob Rechtsanwalt Jeker am 18. September 2014 eine weitere Beschwerde beim Obergericht Solothurn (Journal Seite 37). Die Beschwerde wurde abgewiesen (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.92).\nDass auch die involvierten Personen durch ihr eigenes Verhalten zu Verzögerungen beigetragen haben, ergibt sich bspw. aus den diversen Wechsel in der anwaltlichen Vertretung, insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin (Journal Seite 34 ff.): Zuerst wurde die Beschwerdeführerin durch Advokat Andreas Brodbeck vertreten, ab Mai 2013 durch Advokat Yves Thommen. Kurz darauf – im Juli 2013 – mandatierte sie Advokat Dr. Stefan Suter. Bereits im August 2013 entzog sie ihm das Mandat wieder. Mitte 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch Advokatin Isabelle Achermann vertreten. Heute wird die Beschwerdeführerin von Advokat Dr. Christian von Wartburg vertreten. Der Verlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin ein sehr unstetes Verhalten an den Tag gelegt hat, was in den zahlreichen Anwaltswechseln und in widersprüchlichen Erklärungen zum Ausdruck kam."}