{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\nInhaltlich geht es vorliegend um Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 IB 311 E. 5b). Bei Wirtschaftsdelikten ergibt sich die Komplexität aus rechtlichen und sachverhaltsmässigen Gesichtspunkten. Die Sachverhaltserstellung ist erfahrungsgemäss in Wirtschaftsdelikten besonders ressourcenintensiv, da mittels akribischer Feinarbeit einzelne Vorgänge anhand von Buchhaltungsunterlagen und Geldflüssen überprüft und rechtsgenügend erstellt werden müssen. Vorliegend sind diverse Gesellschaften, Konti, Bankinstitute und Versicherungen involviert. Aus dem Journal ist ersichtlich, wie zeit- und ressourcenintensiv das Zusammentragen der einzelnen Beweise mittels Durchprüfen einzelner Belege und Akten war. So musste die Staatsanwaltschaft u.a. diverse Abklärungen zu den Geldflüssen vornehmen und Zusammenstellungen aller bekannten Bankkonti anfertigen (vgl. Journal Seite 6). Auch mussten Excel-Tabellen über alle sichergestellten Vermögenswerte erstellt werden (vgl. Journal Seite 9). Wie zeitintensiv die Sachverhaltserstellung war, belegt bspw. die Korrespondenz mit der Swissmedic: Nachdem die Staatsanwaltschaft im Februar und April 2017 zwei Editionsverfügungen erlassen hatte, mussten verschiedene Rückfragen gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft musste den Verbleib und Inhalt von einzelnen Buchhaltungsbelegen prüfen und dabei unzählige Unterlagen abgleichen. Auch im März und April 2018 musste die Staatsanwaltschaft einzelne Ordner auf den Verbleib von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gewisser Gesellschaften prüfen. Erst nach Klärung dieser Fragen konnte die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen um Zustellung der noch ausstehenden Unterlagen bei der Swissmedic stellen (vgl. Journal, Seite 61 betreffend Korrespondenz, Telefonate und E-Mails zwischen dem 29. März 2018 und 5. April 2018). Bei Wirtschaftsdelikten ist es zudem notorisch, dass die Täter üblicherweise raffinierte Verschleierungstaktiken und besondere Machenschaften anwenden, was direkten Einfluss auf den Umfang des Beweiserhebungsverfahrens hat und sich vorliegend in der beträchtlichen Anzahl der Akten niederschlägt. Das Recht einer beschuldigten Person, dass die ihr zur Last gelegten Vorhalte auch bei Wirtschaftsdelikten mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt werden, und ihr Anspruch, dass die Untersuchung zügig vorangetrieben wird, stehen naturgemäss in einem gewissen Widerspruch. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass deswegen der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird.\n7.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die beiden Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens mutmasslich weitere Delikte verübten, weshalb laufend neue Deliktsvorwürfe hinzukamen. Insgesamt gingen rund zehn Anzeigen ein. Während des laufenden Strafverfahrens ging bspw. im November 2014 eine Strafanzeige des Richteramtes Dorneck-Thierstein betreffend deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten C.___ im Rahmen eines Konkurses einer Aktiengesellschaft bei der Staatsanwaltschaft ein (Strafanzeige vom 13. November 2014, Journal Seite 39). Im März 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Land über die mutmasslich erneut deliktischen Tätigkeiten der beiden Beschuldigten (Journal Seite 45). Nur schon im Jahr 2017 gingen innerhalb eines halben Jahres drei neue Strafanzeigen ein (Ende März 2019; Anfangs August 2017 und im Oktober 2017).\n7.3 Die Komplexität des Strafverfahrens lässt sich des Weiteren daraus ablesen, dass die Staatsanwaltschaft mit diversen Behörden (Steuer-, Grundbuch-, Betreibungsämter sowie KESB) in regem Kontakt stand, wobei auch diverse ausserkantonale Behörden aus den Kantonen Baselland, Zug und Zürich einbezogen worden waren. Ausserdem stellte sich rund zehn Mal die Frage nach dem Gerichtsstand (August-Oktober 2012, Mai-Juni 2013, November 2015, März-Oktober 2017, Juni-August 2018). Sodann hatte die Staatsanwaltschaft Rechtshilfeersuchen an ausserkantonale Behörden zu verfassen (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 8. November 2017, Journal Seite 56) und es gab ein Amtshilfegesuch der FINMA (Amtshilfegesuch der FINMA vom 29. März 2016, Journal Seite 45). Das Verfahren weist zudem einen internationalen Bezug auf (vgl. Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Mulhouse vom 20. Juni 2013, Journal Seite 13; Korrespondenz am 19. August 2013, Journal Seite 23; Schreiben des Cour d’Appel de Colmar vom 5. Juli 2013, Journal Seite 18). Gewisse Korrespondenz musste auf Französisch und auf Italienisch geführt werden."}