{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\n\n4. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 eine unzulässige Verzögerung und verweist zunächst auf das sehr umfangreiche Verfahren (59 Bundesordner und rund 1'200 Verfahrensschritte). Vorliegend seien diverse Sachverhalte zu untersuchen und die beiden Beschuldigten hätten während des laufenden Verfahrens mutmasslich weitere Delikte begangen, weshalb diverse weitere Deliktsvorwürfe hinzugekommen seien. Des Weiteren seien in diesem Verfahren überdurchschnittlich viele Rechtsmittel – einige durch die Beschwerdeführerin – ergriffen worden, wovon die meisten abgewiesen worden seien. Seit dem letzten Rechtsverzögerungsentscheid des Obergerichts Ende Dezember 2016 habe es keine unbegründeten Lücken im Untersuchungsverfahren gegeben, was das Verfahrensjournal und die Auflistung in der Stellungahme vom 10. Oktober 2018 belege. Die erneuten Strafanzeigen resp. Verfahrensausdehnungen und die damit verbundenen weiteren Abklärungen seien mit grossem Aufwand verbunden. Zwar stünden die neuen Deliktsvorwürfe in keinem direkten Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, diese müssten jedoch zufolge des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemeinsam bearbeitet werden. Dass sich der Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin verzögere, sei zwar für die Beschwerdeführerin ungünstig. Diese Verzögerung sei jedoch durch die neuen Deliktsvorwürfe bedingt und deshalb nicht vermeidbar. Zudem sei die Staatsanwaltschaft derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege deshalb nicht vor.\n5. Dass die vorliegende Strafuntersuchung umfangreich und komplex sei, lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. November 2018 bestreiten (Rz. 12, Seite 3). Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende, seit Mai 2013 pendente Strafuntersuchung noch immer nicht abgeschlossen sei, obwohl das Obergericht bereits in seinem Entscheid Ende Dezember 2016 festgehalten habe, die Untersuchung müsse nun rasch zum Abschluss kommen. Es sei auch unerklärbar, dass noch keine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ stattgefunden habe. Zudem stelle sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden dar. Die Staatsanwaltschaft hätte ausserdem mittels einer Verfahrenstrennung eine Beschleunigung bewirken können, indem sie jene Untersuchungshandlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, von den restlichen Abklärungen getrennt hätte. Dies sei vorliegend möglich und angezeigt gewesen. Letztlich sei das Verfahren beschleunigt zu behandeln, weil das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sei und sie in finanziell engen Verhältnissen leben müsse.\n6. Zunächst ist zu prüfen, ob die bisherige Gesamtdauer der Strafuntersuchung das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt und ob eine bundesrechtswidrige Verfahrensverschleppung vorliegt. Dabei ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Verhalten der Behörden und der Beteiligten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität und der Umfang des Sachverhaltes sowie die Bedeutung des Falles für die Betroffenen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.4).\n7.1 Vorliegend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung mit einer Dauer von deutlich mehr als fünf Jahren zwar grundsätzlich als lang. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch ausführlich darlegt, handelt es sich vorliegend um ein komplexes und aufwendiges Strafverfahren. Dies ist zutreffend.\nDie Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten betrifft diverse Vorhalte: Konkret werden ihnen Betrug, Geldwäscherei, Unterlassung der Buchführung und weitere Vermögensdelikte (u.a. auch betreffend UWG) sowie Ehrverletzungsdelikte vorgeworfen. Insgesamt gingen rund zehn Strafanzeigen ein. Bereits aufgrund der Anzahl dieser Vorhalte – selbst wenn einige davon letztlich nicht zur Anklage kommen sollten – handelt es sich nicht mehr um einen normalen «Alltags-Fall». Ausserdem handelt sich klarerweise nicht um einen Bagatellfall, weshalb der Streitgegenstand, die damit verbundene Interessenlage und die Schwere des Tatvorwurfs ebenfalls eine längere Behandlungsperiode erfordern."}