{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-141_2019-01-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "75dd7350eeb618ff1c378a446f71cd81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:17", "Checksum": "b074564a1cbaf8287a5579ba4e3f1548", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.01.2019 BKBES.2018.141\nRegeste:\nRechtsverzögerung\n\nII.\n1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen gerügt werden. Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiedereinzusetzen sei, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Die Beschwerdeführerin ist zufolge des Umstandes, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ grosse Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt sind, unmittelbar und direkt betroffen. Sie ist durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die Geschädigten und übrigen Verfahrensbeteiligten (Entscheid des Bundessgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8).\nVerletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich gemäss Bundesgericht entweder in einer zu langen Dauer der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Entscheid des Bundesgerichts 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, starre Regeln greifen nicht. Von Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur zu bejahen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände sowie unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörden noch als angemessen erscheint. Eine Rechtsverzögerung liegt ebenfalls vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Entscheid des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot wird allerdings nicht verletzt, wenn eine einzelne Verfahrenshandlung einzig zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können. Von den Behörden und Gerichten kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Das Beschleunigungsgebot ist erst verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als stossend zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1). Das Bundesgericht qualifizierte es bspw. als stossend, als die Staatsanwaltschaft während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender personeller Ressourcen untätig blieb (Entscheid des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).\n3. Vorliegend moniert die Beschwerdeführerin, die Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ werde bereits seit dem 23. Mai 2013 geführt, weshalb die Gesamtdauer des Verfahrens zu lang sei. Zudem habe ihr Vertreter bereits im Mai 2016 eine Verfahrensverzögerung moniert, wobei der zuständige Staatsanwalt im Juni 2016 den Abschluss des Verfahrens bis im Herbst 2016 in Aussicht gestellt habe. Nachdem im Sommer 2016 keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt seien, habe sie im November 2016 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn eingereicht. Zwar habe die Beschwerdekammer diese mit Urteil vom 22. Dezember 2016 abgewiesen. Das Obergericht habe aber festgehalten, vorliegend sei es notwendig, die Untersuchung rasch zum Abschluss zu bringen. Ende November 2017 habe dann die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ stattgefunden. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ sei aber nach wie vor ausstehend, was unverständlich sei. Daraufhin habe ihr Vertreter am 22. Mai 2018 eine erneute Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft beanstandet. Anfangs Juni 2018 habe die Staatsanwaltschaft dann erklärt, seit dem letzten Entscheid des Obergerichts vom Dezember 2016 habe die Untersuchung dreimal ausgedehnt werden müssen und es seien nach wie vor Untersuchungshandlungen pendent. Nachdem weitere drei Monate ohne Verfahrenshandlungen verstrichen seien, habe sich ihr Vertreter Ende September 2018 zur vorliegenden zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden."}