31 IRSG keine Kosten erhoben. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren Kosten zu erheben, insbesondere auch für die Mitwirkung anderer Behörden. Das Verbot der Kostenauferlegung erfasst das gesamte Exequaturverfahren, und damit auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 3 IRSG). Auf eine Kostenerhebung ist daher auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Die amtliche Verteidigung ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Sascha Schürch ist ihr als amtlicher Verteidiger beizuordnen.