Eine partielle Strafverbüssung ist nicht ersichtlich, weshalb sich die noch ausstehende Strafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe beläuft. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist die ausgestandene Auslieferungshaft im vollen Umfang anzurechnen. Die Sanktion ist übernahmeweise in einer Strafvollzugsanstalt in der Schweiz zu vollziehen. Schliesslich erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe nach schweizerischen Vollzugsmodalitäten, welche gemäss Art. 74 ff. StGB unter anderem den besonderen Umständen und der sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Person Rechnung tragen muss. 9. Für das Exequaturverfahren werden gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben.