IRSG geknüpft wurde, die Auflage jedoch von den […] Behörden innert Frist nicht erfüllt wurde respektive eine entsprechende Garantieerklärung ausblieb, wurde die Auslieferung in der Folge definitiv unzulässig. Einer stellvertretenden Strafvollstreckung steht daher unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. 7. Damit ist festzuhalten, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt sind, auch wenn die zu vollziehende Strafe als sehr streng zu qualifizieren ist. Andere Hindernisse gemäss Art. 95 oder Art. 96 IRSG, welche einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.