Zudem hat das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2017 festgehalten, eine Auslieferung sei nur zulässig, wenn im Strafvollzug in […] die Mutter-Kind-Beziehung möglich sei (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom […], Verfahrensnummer […] E. 7.4). Im Umkehrschluss ist von der Unzulässigkeit einer Auslieferung auszugehen, wenn die entsprechenden Modalitäten im Strafvollzug nicht gewährleistet werden können. Nachdem eine Auslieferung explizit an die Erfüllung einer annahmebedürftigen Auflage gemäss Art. 80p IRSG geknüpft wurde, die Auflage jedoch von den […]