Behörden die Garantieerklärung letztlich nicht abgegeben hätten, bedeute nicht, dass die Auslieferung nicht mehr rechtlich zulässig sei. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 7. November 2016 stelle daher nach wie vor eine rechtsgültige Verfügung dar, welche einer stellvertretenden Strafvollstreckung entgegenstehe. Deshalb sei eine stellvertretende Strafvollstreckung nicht zulässig. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Auslieferungsentscheid des BJ vom 7. November 2016 keinen Bestand mehr, weil das BJ die Auslieferung der Beschwerdeführerin an die Republik […] mit Verfügung vom 10. März 2017 definitiv abgelehnt hat.