6. Des Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, eine stellvertretende Strafvollstreckung sei nur zulässig, wenn eine Auslieferung definitiv ausgeschlossen sei. Vorliegend sei die Auslieferung der Beschwerdeführerin aber gerade nicht definitiv ausgeschlossen. Zwar habe das Bundesstrafgericht die Auslieferung an eine Auflage (Garantieerklärung von [...]) geknüpft, die Auslieferung sei aber nicht als rechtlich unmöglich oder unzulässig qualifiziert worden. Auch die Tatsache, dass die […] Behörden die Garantieerklärung letztlich nicht abgegeben hätten, bedeute nicht, dass die Auslieferung nicht mehr rechtlich zulässig sei.