Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die vor Ort zuständigen Sachrichter einlässlich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und bei der Strafzumessung eingehend gewürdigt haben. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend erläutert hat, werden gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG die im Ausland verhängte Sanktionen in der Schweiz vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene Strafe nicht übersteigen. Vorliegend übersteigt die in Frage stehende Sanktion weder in ihrer Höhe noch in ihrer Strafart den in der Schweiz für den Tatbestand des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe.