] als besonders verwerflich und gewichtete diesen Umstand als strafschärfend: «Es gibt grössere Chancen, dass Minderjährige nachteilig beeinflusst werden» (Urteil des Amtsgerichts […] vom 5. Dezember 2013). Letztlich zog das zweitinstanzliche Gericht sogar in Erwägung, angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin gar keine Freiheitsstrafe, sondern eine andere Strafart auszufällen. Das Appellationsgericht ordnete die Tat letztlich jedoch als zu schwer ein, als dass die Anordnung einer alternativen Strafart möglich gewesen wäre. Im Urteil des Appellationsgericht […] steht denn auch ausdrücklich: